Wer hätte das nicht gern: Für (fast) keinen Aufwand das große Geld. Und das regelmäßig. Dieser Wunsch ist alt – und die Tricks und Methoden auch. Die einfachsten sind wohl die genialsten: Man geht auf Bauernfang. Der „Bauer“ ist heutzutage der Verbraucher; es gibt auch den alten Spruch den „Dummen zu finden“, wenngleich es kein Zeichen von Dummheit ist, auf (heutzuage sog. „Phishing“) Betrügereien hereinzufallen – eher ein Zeichen, von mißbrauchtem Vertrauen. Schon zu Grimms Zeiten wurden Brotkügelchen als Medizin verkauft. Unumwunden zunächst eine
Regel Nummer Eins: Niemals persönliche Daten ohne trifftigen Grund herausgeben!
Eine solche „Phishing“-Seite ist beispielsweise http://azureus.download-gratis.de. Nach Vertrauensgrundsätzen eine schamlose Ausnutzung, nach formaljuristischen Gesichtspunkten dennoch kein Betrug. Auf der Seite kann – scheinbar – kostenlos ein Programm (und andere Dinge) heruntergeladen werden. Neben einem schlichten Registrationsformular enthält die Seite vor allem eines: viel Text. Daher gleich zu
Regel Nummer Zwei: Lesen Sie aufmerksam!
Direkt neben dem Formular ist (löblicherweise) ein Hinweis darauf, daß der Service am Tag der Anmeldung – und zwar ab 24:00 Uhr – kostenpflichtig wird. Nicht nur das: Der Registrant geht einen 24-monatigen Vertrag ein, dessen Leistung zu diesem Zeitpunkt schleierhaft ist. Irgendetwas mit Downloads mag man meinen. Wer nun denkt, er könne diesen Vertrag jederzeit – innerhalb von 14 Tagen widerrufen – der ist im Irrtum. Etwas weiter rechts auf der Seite, zwischen hinreichend viel Text, der taktischerweise die Lust am Lesen schon gründlich verdirbt, versteckt sich ein weiterer rechtlicher Stolperstein: Die Widerrufsbelehrung. Die sagt nämlich, bezugnehmend auf §312d III BGB, daß das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung vor dem Ende der Widerrufsfrist (14 Tage) begonnen hat. Die ausdrückliche Zustimmung liegt darin, die Checkbox „Hiermit akzeptiere ich …“.
Daher
Regel Nummer Drei: Lesen Sie noch aufmerksamer!
Nach §312d III BGB, 2. Halbsatz BGB erlischt das Widerruftsrecht auch dann, wenn der Verbraucher die Ausführung der Dienstleistung selbst veranlaßt hat. Das wäre dann ja der Download der entsprechenden Datei. Zwar hat der Verbraucher im konkreten Beispiel die Möglichkeit des Widerruf, solange die Testzeit läuft, jedoch ist diese bemerkenswert kurze Frist unnütz, wenn man die Vertragsbindung erst beim ersten Rechnungseingang bemerkt.
Was, wenn man eine der Regeln nicht befolgt hat und nun in einem ungewollten Vertrag steckt?
Guter Rat ist teuer. Da dieser hier nichts kostet, gebe ich nur eine konkrete Antwort: Schalten Sie einen Anwalt ein!
Juristisch lassen sich Argumente gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung finden. So beispielsweise in einem Verstoß gegen §355 II BGB welcher die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung deutlich formuliert. In unserem o.g. Beispiel läßt die Widerrufsbelehrung einige Rechte des Kunden vermissen, bzw. beschneidet sie sogar. Nach einem Urteil des BGH (Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06) hat diese über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, daß nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar ist, aufzuklären. Dazu gehört beispielsweise das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen und die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Unternehmers.
Der Autor ist Jurist, weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß diese Ausführungen keine Rechtsberatung darstellen.