Aristoteles und die Orientierung am Gemeinwohl

Aristoteles

Mit Aristoteles eröffnet sich ein neues Kapitel nicht nur in der Rechtsphilosophie, sondern eine philosophische Neuorientierung. Der um 384 v.Chr. geborene Aristoteles kehrt von der platonischen Ideenlehre ab. Zwar hält auch er daran fest, daß das Leben im Staat für den Menschen notwendig ist. Während aber die Ideen der Dinge fest, immerwährend und ewig in der Vernunftwelt des Plato existierten, sieht Aristoteles die Ideen der Dinge in den Dingen selbst. Nicht die ewige Idee des Frosches ist in der Vernunft zu finden, sondern aus dem wahrnehmbaren Individuum jedes Frosches selbst. Als Arzt wandte sich Aristoteles damit der empirischen Forschung zu und brachte uns in gewisser Weise die wissenschaftliche Methode. Als Philosoph verfolgte er das Konzept reiner Vernunft dagegen weiterhin und suchte nach Sinn und Zweck des Seienden, nach einer natürlichen Notwendigkeit, der die Wirklichkeit zustreben müsse. Was einst Platos Idee war ist bei Aristoteles der naturgegebene notwendige Zweck.

Aristoteles Mit Aristoteles eröffnet sich ein neues Kapitel nicht nur in der Rechtsphilosophie, sondern eine philosophische Neuorientierung. Der um 384 v.Chr. geborene Aristoteles kehrt von der platonischen Ideenlehre ab. Zwar hält auch er daran fest, daß das Leben im Staat für den Menschen notwendig ist. Während aber die Ideen der Dinge fest, immerwährend und ewig in der Vernunftwelt des Plato existierten, sieht Aristoteles die Ideen der Dinge in den Dingen selbst. Nicht die ewige Idee des Frosches ist in der Vernunft zu finden, sondern aus dem wahrnehmbaren Individuum jedes Frosches selbst. Als Arzt wandte sich Aristoteles damit der empirischen Forschung […]

Das läßt sich auch entsprechend auf den aristotelischen Staat projizieren:

„Wer die beste Verfassung angemessen erforschen will, muß zuvor bestimmen, welches das wünschbarste Leben sei“,

Aristoteles, Politeia, dtv. S.218

schreibt Aristoteles in seiner politeia (dtv S.218). Der Mensch ist dabei notwendig nur im Staat lebensfähig, denn er ist – aus der Erfahrung(!) – ein staatenbildendes Lebewesen.
Nach Aristoteles‘ allgemeiner Philosophie ist Natur Sinn und Zweck. Sie ist Bewegung des Seienden, wobei jede Bewegung eine vorhergehende (anstoßende) Bewegung braucht. Der letzte und feststehende Punkt in dieser ansonsten infiniten Kausalitätskette ist das Göttliche, die Natur – der End-Zweck bzw. das End-Ziel, worauf sich alles Seiende hinbewegt. Jeder lebende Organismus ist vom Keim bis zum Tod einer inneren Zweckmäßigkeit unterworfen – der sog. Entelechie. Vom Entstehen bis zum Vergehen stebt die innere Zweckmäßigkeit dem End-Zweck zu.
Wichtig dabei ist, daß jedes Lebewesen dieser Entelechie (also der inneren Zweckmäßigkeit) unterworfen ist, notwendig und unabhängig von dessen Willen. So ist auch der menschliche Drang zu einer staatlichen Gemeinschaft keine Frage des Willens der Menschen, sondern eine naturgegebene (zweckmäßige) Notwendigkeit . Aristoteles war demnach ein „Naturrechtler„.


Die formale Logik

Die Logik wurde von Aristoteles als eigene Wissenschaft geschaffen. Zwar nannte er sie zumeist „Analytik“, doch bleibt diese Wissenschaft von ihrer Natur die selbe: die Lehre vom richtigen Denken.

„Alle Menschen sind sterblich. Sokrates war ein Mensch. Also war Sokrates sterblich.“ In diesen Sätzen verbirgt sich die Essenz der aristotelischen Logik. Der Mensch bildet Sätze aus Begriffen. Dabei enhält jeder Satz ein Subjekt und ein Prädikat. Das Subjekt ist der Begriff, über den etwas ausgesagt wird; das Prädikat ist die Aussage, die über das Subjekt getroffen wird:

Alle Menschen [= Subjekt] sind sterblich [= Prädikat].

Dieser Satz stellt ein Urteil dar.

Der Mensch urteilt in Sätzen. Das gilt nicht allein im juristischen Sinne, wie man sieht. So urteile ich auch, wenn ich sage: „Alle Raben sind schwarz.“ Der Philosoph Popper beschäftigte sich mit dieser Aussage; versuchte, sie zu falsifizieren (zu widerlegen). Woher weiß ich, daß alle Raben schwarz sind? Aus Beobachtung! Aber hier liegt das Problem der ersten Prämisse – oder des Obersatzes: sie/er selbst muß wahr sein, um durch einen Schluß zum richtigen Ergebnis zu gelangen:

[1. Prämisse] Alle Menschen sind sterblich
[2. Prämisse] Sokrates war ein Mensch

[Schluß] Also ist Sokrates sterblich

Würde man behaupten, „Nur alle bösen Menschen sind sterblich“, widerspräche das offensichtlich der Auffassung von jenen anderen Menschen, die danach alle böse sein müßten. So könnte man einen neuen Schluß bilden: „Nur alle bösen Menschen sterben“ – Aus der Erfahrung weiß man aber, daß „ALLE Menschen sterben“ – daraus müßte der Schluß gezogen werden, daß „ALLE Menschen böse sind“. Streng logisch ist dies ein korrekter syllogistischer Schluß.
Letztlich liegt hier die Schwäche des syllogistischen Schlusses für die Wissenschaft: Die Prämissen müssen wahr sein, damit auch der Schluß wahr ist. Will man die 1. Prämisse als wahr beweisen, müssen aus vielen anderen Beobachtungen (übergordneten Prämissen) durch Syllogismus wiederum Schlüsse gezogen werden – die dann den Wahrheit der 1. Prämisse (die eben selbst dann ein Schluß ist) beweisen. Diese Wahrheitsfindung setzt sich zwingend ins Abstrakte fort, welches selbst nicht mehr bewiesen werden kann.

Tertium non datur“ – es gibt nur wahr oder falsch – aber nichts dazwischen. Aristoteles versucht die Arten von Urteilen zu klassifizieren: Zum einen unterscheidet er bejahende und verneinende Urteile: Es regnet heute oder es regnet heute nicht. Hier schließt das eine Urteil das andere aus. Nur eines kann Wahrheit beanspruchen.
Weiterhin unterscheidet Aristoteles Urteile, die über das Sein aussagen: „Diese Blume blüht“ von solchen, die eine Notwendigkeit enthalten: „Diese Blume muß heute aufblühen“ und solche, die eine bloße Möglichkeit aussagen: „Diese Blume kann heute noch aufblühen“.

Was im Grunde für die gesamte Aristotelische Philosophie – noch enger: der aristotelischen Logik – gilt, tritt für den Juristen noch viel mehr in den Vordergrund. Der syllogistische Schluß ist das Herzstück juristischer (Handwerks-)Arbeit: der Subsumtion.
Bloß zeigt sich das Problem der infiniten Wahrheitssuche bei der Bildung der 1. Prämisse (Obersatz) im juristischen Sinne nicht, denn dieses Obersätze sind die Gesetze. Sie sind vom Gesetzgeber vorgegeben, bestehend und prinzipiell nicht zu vom Juristen zu hinterfragen. Hier besteht allerdings das Problem, daß dieses positive Recht der Gesetze der Gerechtigkeit angemessen sein muß. Eine Frage, die alle späteren Rechtsphilosophen (und auch Juristen) immer beschäftigen wird (beachte insbes. die „Radbruchsche Formel„). Die Hinterfragung von Gesetzen (durch Normenkontrolle) führt letztlich zur (abstrakteren) Verfassung. Hier bewegen sich Juristen – sind sie keine Rechtsphilosophen – auf „schwammigen“ Gebiet. Wie definiert der Gesetzgeber „Menschenwürde“ oder „Freiheit“? Gar nicht! Diese Begriffe sind zu abstrakt, als daß man von übergordneten Begriffen ihren Inhalt herleiten könnte. Hier sei an den sokratischen „Leitstern“ erinnert, der sich jenseits juristischer Sphären findet.

Beispiel für einen Syllogismus:

1. Prämisse oder Obersatz

Bestraft wird, wer Mörder ist

ergibt sich aus Gesetz (§211 StGB) – inwieweit es „richtig“ ist, ist eine (rechts)philosophische Frage

2. Prämisse oder Sachverhalt

A ist ein Mörder

der zu beweisende(!) Sachverhalt

3. Schluß (conclusio)

Also ist A zu bestrafen

Der (juristische) Obersatz ist dem Gesetz zu entnehmen. Der Jurist hat hier zwei Probleme: Suchen und Definieren (Auslegen). Die 2. Prämisse, der Sachverhalt, muß wahrheitsgemäß ermittelt werden – für den Richter im Grunde die umfassendste und schwierigste Arbeit. Hier gilt das umgangsprachliche Motto: „Recht bekommt nur, wer’s beweisen kann!“

Die politische Philosophie
(Das natürliche Zusammenleben in der Gemeinschaft)

Der Staat nicht nur Erfordernis, sondern ein Ganzes vor dem Teil und damit „Schöpfer“ des Menschen.

Um diesen prägnanten Satz, auf welchem Aristoteles „seinen“ Staat aufbaut, zu verstehen, muß man etwas in die aristotelische Gesamtphilosophie abtauchen: Das Ganze ist Voraussetzung, daß überhaupt ein Teil davon bestehen kann. So etwa der menschliche Körper als Ganzes, welcher seinen Sinn und Zweck im Gefüge der Natur besitzt, welchem eine z.B. Hand angehört. Die Hand als einzelne Hand – praktisch vom Körper gelöst – wäre Hand nur ihrem Namen nach. Ihren Sinn und Zweck, etwas zu greifen, zum Körper (dem Ganzen) hin zu bewegen usw., kann sie nicht mehr erfüllen. Sie definiert sich nicht mehr über das Wesentliche im sokratuschen Sinne, nämlich Sinn und Zweck (Entelechie) . Indem alles Seiende zur absoluten Vollkommenheit (dem Göttlichen) strebt, ist sie einem laufenden Prozeß unterworfen, der jedes Ding dem Sinn und Zweck des Göttlichen entsprechend „bewegt“.

So verhält sich auch der Staat als Ganzes gegenüber dem menschlichen Individuum: Der Mensch ist ein staatenbildendes Wesen, ein zoon politikon. Es besteht eine vom Willen und Wunsch unabhängige Verpflichtung, in Gemeinschaft mit anderen friedlich zu leben. Es ist die Entelechie des menschlichen Individuums – eine gottgegebene Notwendigkeit, in Gemeinschaft mit anderen zu leben.
Hier entsteht jedoch der Verdacht einer petitio principii – des (mißglückten) Beweises (daß der Mensch Staaten bilden muß) durch die zu beweisende Tatsache selbst (weil er ein staatenbildendes Wesen ist). Ebenso sind Bienen staatenbildende Wesen, was einen Bienenstaat als Notwendigkeit nicht begründet. Doch argumentiert Aristoteles damit, daß der Mensch eben ein höheres – an der Vernunft teilhabendes Wesen ist, welches zu urteilen fähig ist. Der Mensch besitzt den logos – mithin die Fähigkeit Nützliches von Unnützlichem zu unterscheiden sowie Gerechtes von Ungerechtem.

Zurück zum zoon politikon: Mann und Frau, wie auch Herr und Knecht gehören offenkundig natürlich zusammen, da da eine nicht ohne das andere bestehen kann. Durch Hinzukommen von Kindern entsteht eine familiäre Gemeinschaft – ein Haus oikos / οἶκος, aus Mann, Frau, Kindern und Gesinde bestehend. Mehrere dieser Häuser bilden Dörfer, die wiederum in der Vielzahl den Staat – die Polis – ausmachen. Dieser Staat ist „um des bloßen Lebens willen entstanden, dann aber um des vollkommenen Lebens willen“ fortbestehend. Der Zweck und das Ziel des Staates sind das glückselige und edle Leben.

So kommt es, daß der Staat selbst autark und unabhängig vom Einzelnen ist. D.h. er verliert seine Identät nicht ohne den Einzelnen. Während der einzelne Mensch allerdings nur noch dem Namen nach Mensch ist, sofern er einem Staat nicht angehört.

Die Verbindlichkeit des Rechts

Durch die aristotelische Philosophie vollzog sich also eine Säkularisierung der Ideenlehre: Der natürliche Zustand muß herrschender Zustand sein. Das ist eine natürliche Notwendigkeit, die sich aus der Eigenart – der Natur des Menschen selbst ergibt; und nicht, wie Platon meint, aus einer ewigen Idee jenseits der erfahrbaren Welt.

Gleichheit als Gerechtigkeit ist für Aristoteles das politisch Einfachste, um einen Staat zu führen. Der Ertrag ist die grundlegende Formel, daß Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln sind, wie heute das Bundesverfassungesgericht in einer grundlegenden Entscheidung zu Art. 3 I GG darlegt (BVerfGE 1, 52; 1, 247)1.

Aristoteles prägt die Begriffe ausgleichende und verteilende Gerechtigkeit.

Das Gewicht positiven Rechts wägt bei Aristoteles viel schwerer als bei Plato. Verständlich, denn im Gegensatz von der jenseits allem empirisch Faßbaren Idee Platos war gerade die Idee für Aristoteles in den Dingen selbst erkennbar. Das schon bestehende positive Recht war damit empirisch erforschbar. Und es mußte – getreu der aristotelischen Seele – erforscht werden.

Die Verfassung und die „goldene“ Mitte

Welche Staatsform ist nun die richtige? Diese Frage beantwortet Aristoteles nur in der Art, als daß die Staatsform gerecht sein muß, also die Fähigen und auch Gerechten regieren .

Von den Staatsformen unterscheidet Aristoteles

die Herrschaft eines Einzelnen = Monarchie

die Herrschaft Einiger = Aristokratie

die Herrschaft Vieler (der Masse) = Politie

Die Verfassungen müssen also, um richtig zu sein, das Gemeinwohl berücksichtigen. Dazu sind alle 3 Formen prinzipiell in der Lage. Wichtig ist nur, daß die Verfasssungen selbst so eingerichtet sind, daß man sich an Ämtern nicht bereichern kann.
Verfehlt sind mithin auch die Verfassungen, in denen nur der Nutzen der Einzelnen, Einiger oder der Vielen berücksichtigt wird. Denn diese enthalten nicht das Element der Gleichheit. Jeder denkt nur an den Nutzen für sich selbst – nicht mehr an den gemeinsamen Nutzen . Hier die 3 verfehlten Staatsformen:

Monarchie wird zu Despotie

Aristokratie wird zu Oligarchie

Poltie wird zu Demokratie (später „Ochlokratie“)


Dogmenphilosophischer Ertrag

Nicht nur juristisch ist Aristoteles‘ Philosophie bedeutsam. Allerdings hat Aristoteles gerade für jene einen großen Verdienst. Der Syllogismus, als logisches Konstrukt, ist heute für die Juristen zum Arbeitsmittel geworden. Jede juristische Subsumtion ist ein syllogistischer Schluß. Man könnte fast sagen, Aristoteles entwickelte die (logische) Grundlage für die juristische (aber auch allgemein wissenschaftliche) Methodik.

Gleichheit ist letztlich nach Aristoteles grundlegend für das Recht. Die Wahl der Staatsform – ob Monarchie, Aristokratie oder Politie ist letztlich unerheblich. Wichtig ist, daß fähige und gerechte Herrscher regieren, die an den Nutzen aller (und nicht nur der Vielen = der Armen) denken. Das, was Aristoteles als verfehlte Form der Politie bezeichnet, nennt er Demokratie und läßt uns mit unserem heutigen geprägten Verständnis von diesem Begriff aufhorchen. Allerdings darf sich hier kein Mißverständnis herausbilden: Letzlich meint Aristoteles nur, daß die allein regierende Masse – was er als „die Armen“ bezeichnet, letztlich nur an sich denkt. Das ist ungerecht gegenüber den anderen „Klassen“. Will man von einer klassenlosen Gesellschaft ausgehen, liefe diese Interpretation allerdings ins Leere, denn die Masse sind die Regierenden und die Regierten – es gibt keinen Benachteiligten. Was allerdings schon bei Sokrates ein Problem bei der Regierung der Masse durch sich selbst war: Sie ist unfähig, die langfristig richtigen Entscheidungen (für das Gemeinwohl) zu treffen. Diese Ansicht ist womöglich streitbar, doch erscheint sie gerechtfertigt, wenn man für die Politik eben politikfähige Menschen als notwendig voraussetzt. Und das ist nicht jeder.


Fußnoten:

1) „Der Gesetzgeber ist an den allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, daß er weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandeln darf. (BVerfGE 1, 52; 1, 247)


Weiterführendes

Ontologie: https://www.sr-mediathek.de/index.php?seite=7&id=44087

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